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StAAG AA/0429, fol. 98v-100v (Abschrift der Urk. 0231)

Urteil,BegriffZehnt,BegriffKirchensatzBegriff

14. November 1349, Konstanz

Otto von Rinegg, Propst der Kirche in Zurzach, urteilt im Konflikt zwischen der Äbtissin und dem Konvent von Köngsfelden, als Klägerinnen, und Otto von Wile, Inhaber des Marienaltars in der Pfarrkirche in Wohlenschwil, als Beklagten. Äbtissin und Konvent von Königsfelden argumentieren, dass ihnen die Kirche in Wohlenschwil inkorporiert worden sei und ihnen deshalb alle Einnahmen zustehen würden, Otto von Wil hingegen den Zehnten in Wohlenschwil wie auch in Mägenwil und Eggenwil entgegennähme, da dieser, wie Otto von Wile vermeinte, dem Marienaltar zugehöre. Das Gericht entscheidet zu Gunsten des Klosters Königsfelden, da der Zehnten dem Kloster Königsfelden gehöre und die Vergabung an den Inhaber des Marienaltars noch gar nicht durch das Kapitel von Konstanz bestätigt worden sei und den kanonischen Gesetzen widerspräche. Otto von Wile habe die Zehnten demnach zu Unrecht eingezogen.

  • Signatur: StAAG AA/0429, fol. 98v-100v (Abschrift der Urk. 0231)
  • Originaldatierung: 14. November 1349
  • Ausstellungsort: Konstanz
  • Sprache: Latein
  • Überlieferung: Abschrift aus Kopialbuch II, StAAG AA/0429, fol. 98v-100v
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H: 23.5 cm × 33.5 cm

Editionstext

fol. 98vSeitenumbruch

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231Unterstrichena (1349 XI. 14.Datum: 14.11.1349)Signaturverweis und Datierung Boner

Da der Dokumenttext durch das Originaldokument vorhanden ist, ist der Text aus dem Kopialbuch nicht transkribiert worden. Durch diesen Link kommen Sie auf den Text des Originaldokuments.

fol. 99rSeitenumbruch

99 Nummerierung Andere

xNummerierung Andere

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fol. 100rSeitenumbruch

100Nummerierung Andere

xjNummerierung Andere

fol. 100vSeitenumbruch

Anmerkungen

  1. Unterstrichen.

    Zitierweise

    Digitale Edition Königsfelden, URL: <

    Creative Commons License