Die Urkunden und Akten des Klosters und der Hofmeisterei Königsfelden
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Urteil
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09. November 1335Bruder Mangold von Nellenburg, Statthalter des Johanniterpriors von Deutschland in Oberdeutschland, entscheidet, dass der Hof zu Dogern, Erblehen von der Johanniterkommende Klingnau, welcher von bisherigen Lehensinhaber der Königin Agnes von Ungarn und dem Kloster Königsfelden verkauft worden ist, diesem durch die genannte Kommende verliehen werden soll.Lehen,BegriffUrteilBegriff
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14. November 1349Otto von Rinegg, Propst der Kirche in Zurzach, urteilt im Konflikt zwischen der Äbtissin und dem Konvent von Köngsfelden, als Klägerinnen, und Otto von Wile, Inhaber des Marienaltars in der Pfarrkirche in Wohlenschwil, als Beklagten. Äbtissin und Konvent von Königsfelden argumentieren, dass ihnen die Kirche in Wohlenschwil inkorporiert worden sei und ihnen deshalb alle Einnahmen zustehen würden, Otto von Wil hingegen den Zehnten in Wohlenschwil wie auch in Mägenwil und Eggenwil entgegennähme, da dieser, wie Otto von Wile vermeinte, dem Marienaltar zugehöre. Das Gericht entscheidet zu Gunsten des Klosters Königsfelden, da der Zehnten dem Kloster Königsfelden gehöre und die Vergabung an den Inhaber des Marienaltars noch gar nicht durch das Kapitel von Konstanz bestätigt worden sei und den kanonischen Gesetzen widerspräche. Otto von Wile habe die Zehnten demnach zu Unrecht eingezogen.Urteil,BegriffZehnt,BegriffKirchensatzBegriff
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14. November 1349Otto von Rinegg, Propst der Kirche in Zurzach, urteilt im Konflikt zwischen der Äbtissin und dem Konvent von Köngsfelden, als Klägerinnen, und Otto von Wile, Inhaber des Marienaltars in der Pfarrkirche in Wohlenschwil, als Beklagten. Äbtissin und Konvent von Königsfelden argumentieren, dass ihnen die Kirche in Wohlenschwil inkorporiert worden sei und ihnen deshalb alle Einnahmen zustehen würden, Otto von Wil hingegen den Zehnten in Wohlenschwil wie auch in Mägenwil und Eggenwil entgegennähme, da dieser, wie Otto von Wile vermeinte, dem Marienaltar zugehöre. Das Gericht entscheidet zu Gunsten des Klosters Königsfelden, da der Zehnten dem Kloster Königsfelden gehöre und die Vergabung an den Inhaber des Marienaltars noch gar nicht durch das Kapitel von Konstanz bestätigt worden sei und den kanonischen Gesetzen widerspräche. Otto von Wile habe die Zehnten demnach zu Unrecht eingezogen.Urteil,BegriffZehnt,BegriffKirchensatzBegriff
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22. Mai 1353Beilegung eines Streites über das Fahr Freudenau zwischen Adelheid von Lauffohr (Luvar), Ehefrau Otto Büsingers, einer- und ihren Schwestern Margaretha und Anna von Lauffohr andererseits.Fähre,BegriffKonflikt,BegriffUrteilBegriff
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18. März 1354Ritter Johans von Büttikon spricht im Marchstreit zwischen Königsfelden und denen von Gösgen (Festlegung der March zwischen Erlinsbach und Stüsslingen).Konflikt,BegriffUrteilBegriff
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18. Januar 1375Ritter Rudolf und Johans von Hallwil sprechen mit andern in einem Streit um einen Acker zu Laubsberg zu Gunsten der Kapelle daselbst.Konflikt,BegriffUrteilBegriff
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30. Mai 1379Urteil des Gerichts auf dem Bözberg zu Gunsten des Klosters Königsfelden betreffend versessene Zinsen zu Iberg.Abgabe,BegriffKonflikt,BegriffSchulden,BegriffUrteilBegriff
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30. Mai 1379Urteil des Gerichts auf dem Bözberg zu Gunsten des Klosters Königsfelden betreffend versessene Zinsen zu Iberg.Abgabe,BegriffKonflikt,BegriffSchulden,BegriffUrteilBegriff
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23. Januar 1389Der Stiftspropst von St. Leonhard in Basel zitiert den Heinrich Hetlinger von Waldshut wegen eines Streites mit dem Frauenkloster Königsfelden vor sich.UrteilBegriff
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08. Oktober 1389Entscheid des Stiftspropstes von St. Leonhard in Basel in einem Zinsstreit zwischen dem Frauenkloster Königsfelden und Leuten von Waldshut.UrteilBegriff
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29. April 1390Beilegung eines Streites wegen Entrichtung eines Zinses zu Waldshut zwischen Welti Geisler und Hans Huber.Abgabe,BegriffKonflikt,BegriffRebbau,BegriffUrteilBegriff
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03. Februar 1391Albrecht von Bussnang, Landrichter im Thurgau, urteilt auf dem Landtag zu Winterthur im Streit zwischen den Mellinger Bürgern Ulrich Gernas und Klaus Scherer wegen eines Ackers bei Mellingen.Eid,BegriffKonflikt,BegriffUrteilBegriff
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03. Februar 1391Albrecht von Bussnang, Landrichter im Thurgau, urteilt auf dem Landtag zu Winterthur im Streit zwischen den Mellinger Bürgern Ulrich Gernas und Klaus Scherer wegen eines Ackers bei Mellingen.Eid,BegriffKonflikt,BegriffUrteilBegriff
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29. April 1394Engelhard von Weinsberg urteilt zwischen dem Kloster Königsfelden und Heinrich Gessler, Vertreter der Herrschaft Österreich, im Streit um Bürgi Wuls Güter. Königsfelden meint, Wul habe die Güter aus ihrem Besitz entfremdet, während Gessler meint, dass er im Eigenamt über den Leib richten soll und die Güter an ihn oder die nächsten Verwandten fallen. Von Weinsberg urteilt, dass gemäss der Freiheiten und Privilegien der Herrschaft Österreich die Güter an Königsfelden fallen sollen.Gerichtsbarkeit,BegriffKonflikt,BegriffUrteilBegriff
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01. September 1400Ulrich Zeltner beurkundet, dass Ulrich Gernas und seine Frau Verena und Hans Meienberg mit seiner Frau Katharina und deren Schwester Verena wegen Streititgkeit um das Erbe von Adelheid Scherer und Klaus, ihrem Sohn, vor ihm erschienen sind. Zeltner urteilt, dass Gernas und seine Frau Verena Meienberg, Katharina und Verne, ihre Schwester, am Lehen der Scherer unersucht lassen sollen. Die Güter der Scherer sollen zu gleichen Teilen und den Streitparteien geteilt werden. Sie sollen darüber einander Auskunft geben. Wer sich im Unrecht sieht, kann um Recht ersuchen. Beide Parteien sollen Gewinne aus Verkäufen in die Erbmasse geben. Das Datum für die Teilung der Erbmasse wird festgesetzt. Beide Parteien sollen Schriften, die sie über die umstrittenen Güter besitzen, offenlegen. Davon ausgenommen sind die Schrifen, die Meienberg besitzt. Wer sich nicht an den gerichtlichen Beschluss hält, verliert seinen Anspruch an die andere Partei.Erbe,BegriffKonflikt,BegriffUrteilBegriff
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01. September 1400Ulrich Zeltner beurkundet, dass Ulrich Gernas und seine Frau Verena und Hans Meienberg mit seiner Frau Katharina und deren Schwester Verena wegen Streititgkeit um das Erbe von Adelheid Scherer und Klaus, ihrem Sohn, vor ihm erschienen sind. Zeltner urteilt, dass Gernas und seine Frau Verena Meienberg, Katharina und Verne, ihre Schwester, am Lehen der Scherer unersucht lassen sollen. Die Güter der Scherer sollen zu gleichen Teilen und den Streitparteien geteilt werden. Sie sollen darüber einander Auskunft geben. Wer sich im Unrecht sieht, kann um Recht ersuchen. Beide Parteien sollen Gewinne aus Verkäufen in die Erbmasse geben. Das Datum für die Teilung der Erbmasse wird festgesetzt. Beide Parteien sollen Schriften, die sie über die umstrittenen Güter besitzen, offenlegen. Davon ausgenommen sind die Schrifen, die Meienberg besitzt. Wer sich nicht an den gerichtlichen Beschluss hält, verliert seinen Anspruch an die andere Partei.Erbe,BegriffKonflikt,BegriffUrteilBegriff
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18. Oktober 1400Johannes von Rinach beurkundet, im Namen von Johans Lupfen, dass Heinrich Pfister, Hofmeister des Klosters Königsfelden und die Leute aus dem Eigenamt auf einer Seite, und Henmann von Wohlen auf der anderern Seite vor ihn getreten sind. Sie streiten sich wegen Hintersassen, die gewisse Zahlungen an Königsfelden nicht leisten. Von Rinach entscheidet, dass von Wohlen im Recht ist und die Leute diese Zahlungen nicht leisten müssen.Konflikt,BegriffSteuer,BegriffUrteilBegriff
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18. Dezember 1400Johans von Lupfen, im Namen der Herrschaft Österreich, beurkundet, dass er im Streit zwischen dem Franziskanerkloster Königsfelden, vertreten durch Johannes Tenger, und Peter Ammann geurteilt hat. Tenger legt einen Brief von Herzog Albrecht II. von Österreich vor, der Zahlungsbedingungen für eine Jahrzeit enthält, an die sich Amman nicht halte. Ammann meint, diese gelten wegen eines vom Kloster Königsfelden gewährten Nachlasses nicht mehr. Von Lupfen entscheidet, dass dem Anspruch der Franziskaner auf Zahlung Recht gegeben werden soll, es sei denn Ammann könne schriftlich belegen, dass diese Arte der Bezahlung geändert wurde oder er sieben Männer als Zeugen aufbieten könne.Abgabe,BegriffKonflikt,BegriffUrteilBegriff
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18. Dezember 1400Johans von Lupfen, im Namen der Herrschaft Österreich, beurkundet, dass er im Streit zwischen dem Franziskanerkloster Königsfelden, vertreten durch Johannes Tenger, und Peter Ammann geurteilt hat. Tenger legt einen Brief von Herzog Albrecht II. von Österreich vor, der Zahlungsbedingungen für eine Jahrzeit enthält, an die sich Amman nicht halte. Ammann meint, diese gelten wegen eines vom Kloster Königsfelden gewährten Nachlasses nicht mehr. Von Lupfen entscheidet, dass dem Anspruch der Franziskaner auf Zahlung Recht gegeben werden soll, es sei denn Ammann könne schriftlich belegen, dass diese Arte der Bezahlung geändert wurde oder er sieben Männer als Zeugen aufbieten könne.Abgabe,BegriffKonflikt,BegriffUrteilBegriff
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11. April 1404Urteil des Stadtgerichts zu Waldshut im Erbschaftsstreit zwischen Ulrich Gernas, Schaffner des Frauenklosters zu Königsfelden in Waldshut, und seiner Ehefrau einer- und Hans Meigenberg, Bürger zu Brugg, seiner Ehefrau Katharina und deren Schwester Verena andererseits.Eid,BegriffErbe,BegriffKonflikt,BegriffUrteilBegriff
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